RS Vwgh 2002/2/19 96/14/0050

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §31 Abs1;
EStG 1988 §31 Abs2 Z1;
EStG 1988 §31 Abs2 Z2;
EStG 1988 §32 Z3;
SteuerreformG 1993 Z65;

Rechtssatz

Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung stellt weder eine Veräußerung iSd § 31 Abs 1 EStG 1988 noch eine Liquidation iSd § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 1993 dar. Bei einer Liquidation wird das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft verwertet oder veräußert sowie deren Geschäftsbetrieb beendet. Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung, bei der sowohl der Umfang des Geschäftsbetriebes als auch die Beteiligungsverhältnisse keine Änderung erfahren, erfüllt diesen Tatbestand nicht (Hinweis E 23.4.2001, 98/14/0073). Vielmehr handelt es sich bei einer Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung (Hinweis E 22.3.2000, 96/13/0175; E 24.1.1984, 83/14/0130). An diesem Ergebnis ändert auch die mit dem Steuerreformgesetz 1993 neu eingeführte Z 2 des § 31 Abs 2 EStG 1988 nichts, die die Rückzahlung aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals ausdrücklich als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang fingiert. Nach Z 65 des Steuerreformgesetzes 1993 ist diese Bestimmung erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 1994 anzuwenden. Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 1993 vertretene Ansicht, die Novellierung des § 31 Abs 2 EStG 1988 solle entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klarstellen, dass auch eine effektive Kapitalherabsetzung, soweit sie nicht unter § 32 Z 3 EStG 1988 falle, wie eine Teilliquidation zu beurteilen sei, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140050.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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