RS Vwgh 2002/2/20 97/08/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §18 Abs2;
ArbVG §18 Abs3;
ArbVG §18 Abs4;
ARG 1984 §9 Abs4;
ASVG §49 Abs1;
UrlaubsG 1976 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0113 E 3. Juli 2002

Rechtssatz

Wegen der Schwierigkeit der fiktiven Ermittlung des Entgeltes bei Leistungslöhnen (zB Abschlussprovisionen) zieht das Gesetz (wie § 9 Abs 4 ARG sowie die inhaltsgleiche Regelung des § 6 Abs 4 Urlaubsgesetz zeigen) die Errechnung eines Durchschnittsbetrages einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung vor, da der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird (Hinweis E 5. März 1991, 88/08/0239, VwSlg 13397 A/1991). Dem trägt § 9 Abs 4 ARG auch insofern Rechnung, als sowohl die Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind (dies nur durch Generalkollektivvertrag iSd § 18 Abs 4 ArbVG) als auch die vorgeschlagene Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes gemäß Abs 2 und 3 legcit abweichend durch (jeden) Kollektivvertrag geregelt werden können und so die Berechnungsart den jeweiligen branchentypischen Verhältnissen angepasst werden kann.

Schlagworte

Entgelt Begriff ProvisionEntgelt Begriff Dienstverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080521.X03

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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