Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §18 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0113 E 3. Juli 2002Rechtssatz
Wegen der Schwierigkeit der fiktiven Ermittlung des Entgeltes bei Leistungslöhnen (zB Abschlussprovisionen) zieht das Gesetz (wie § 9 Abs 4 ARG sowie die inhaltsgleiche Regelung des § 6 Abs 4 Urlaubsgesetz zeigen) die Errechnung eines Durchschnittsbetrages einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung vor, da der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird (Hinweis E 5. März 1991, 88/08/0239, VwSlg 13397 A/1991). Dem trägt § 9 Abs 4 ARG auch insofern Rechnung, als sowohl die Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind (dies nur durch Generalkollektivvertrag iSd § 18 Abs 4 ArbVG) als auch die vorgeschlagene Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes gemäß Abs 2 und 3 legcit abweichend durch (jeden) Kollektivvertrag geregelt werden können und so die Berechnungsart den jeweiligen branchentypischen Verhältnissen angepasst werden kann.
Schlagworte
Entgelt Begriff ProvisionEntgelt Begriff DienstverhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080521.X03Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013