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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Sagt der Arbeitssuchende bei einem Vorstellungsgespräch, die Fahrtstrecke sei zu lang und das Kraftfahrzeug schadensanfällig, dann wird damit nicht die Bereitschaft, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, zum Ausdruck gebracht (wenngleich diese auch nicht ausdrücklich abgelehnt wird), aber die (für die Willensbildung des Arbeitgebers wohl überaus wichtige) Fähigkeit, den Arbeitsplatz regelmäßig und verlässlich zu erreichen, offen in Frage gestellt, solange nicht gleichzeitig mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Absicht hingewiesen wird, für die unverzügliche Wiederherstellung der vollen Betriebstauglichkeit des Fahrzeuges bis zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt des Arbeitsantrittes zu sorgen. Ein solches Verhalten eines Arbeitssuchenden ist so offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dass weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass dem Arbeitssuchenden diese Folge seines Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080104.X09Im RIS seit
24.06.2002