RS Vwgh 2002/2/20 99/08/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0178 E 29. September 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezugs ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (Hinweis E 20.5.1987, 86/08/0123). Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, deren sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung bedient, diese - unerwartet - unterläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080154.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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