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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall (der die Festsetzung des Vorrückungsstichtages eines Professors betrifft) ist der Zeitraum der Vollanrechnung bei der gegebenen Sachlage nur als Berechnungsgröße zu sehen; ob er berechnungsmäßig am Anfang, am Ende oder in der Mitte der privaten Vortätigkeiten situiert wird, ist bedeutungslos (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0065). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit vor der Erlangung der Berufsbefugnis als Architekt zur Gänze voll angerechnet hat, die Zeit als selbständiger Architekt, die laut Vorbringen des Beschwerdeführers der Aneignung von Kenntnissen im Bereich der Althaussanierung und -revitalisierung gedient hat, hingegen nur im Ausmaß von fünf Monaten berücksichtigt hat. Die nähere Zuordnung der voll angerechneten Zeiten zu den einzelnen Abschnitten der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ist vielmehr offen geblieben; vier Jahre Vortätigkeit zusätzlich zu den vier als Ernennungserfordernis voranzusetzenden Praxisjahren als Architekt konnten aber im Beschwerdefall jedenfalls als ausreichend angesehen werden, um die für den Unterricht erforderlichen und verwertbaren Kenntnisse sowohl auf den "klassischen" Gebieten der Architektur als auch im Bereich der Althaussanierung und Althausrevitalisierung zu erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120151.X05Im RIS seit
07.05.2002