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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §154;Rechtssatz
Für das Dienstrecht der Universitätslehrer im Sinn des § 154 BDG 1979, zu denen an den Universitäten für Künste nach Z. 2 lit d leg. cit. auch die Bundeslehrer gehören, ist es typisch, dass bei der Festlegung der Dienstpflichten am Organisations- und Studienrecht der Universitäten angeknüpft wird, aus denen sich die zu besorgenden Aufgabenstellungen ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120130.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011