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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Organstellung des Geschäftsführers wird nicht beendet, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses als aufgelöst gilt, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Arbeitslosigkeit besteht daher auch in einem solchen Fall nicht (Hinweis E 11. Februar 1997, 96/08/0380; E 8. September 1998, 98/08/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080009.X03Im RIS seit
24.06.2002