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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Jagdleiters und Mitgliedes einer Jagdgenossenschaft auf Aufhebung einer Ausführungsverordnung eines Landeshauptmannes zum Fleischuntersuchungsgesetz mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit; kein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Organwalters durch die Verpflichtung einer fachlich besonders geschulten Hilfskraft zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und KleinwildRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 09.07.02, mit der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes ausgeführt werden, LGBl 84/2002; kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers (Jagdleiter und Mitglied einer Jagdgesellschaft).
Der Antragsteller ist zwar (neben den Fleischuntersuchungsorganen) als fachlich besonders geschulte Hilfskraft Adressat der in der angefochtenen Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland (§1) normierten Verpflichtung, zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und Kleinwild gemäß §4 Abs2 und Abs4 Wildfleisch-V ein bestimmtes Formular zu verwenden. In die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers wird aber durch diese Verpflichtung nicht eingegriffen.
Rechtsvorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, berühren die Rechtssphäre der diese Funktion innehabenden Organwalter nicht. Um eine solche staatliche Funktion handelt es sich bei der Ausübung der Tätigkeit als fachlich besonders geschulte Hilfskraft iSd §4 Abs2 Wildfleisch-V. Der Antragsteller - dessen verfassungsrechtliche Bedenken sich im Kern gegen die mit dieser Funktion verbundenen Verpflichtungen richten - ist daher durch die angefochtene Verordnung nicht in seiner Rechtssphäre berührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, VfGH / Individualantrag, Organ, OrganwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V61.2002Dokumentnummer
JFR_09969382_02V00061_01