RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0303 E 27. März 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Der rechtlichen Beurteilung, ob Dienstunfähigkeit iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 gegeben ist, hat die Behörde einen ausreichenden ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen, in dessen Rahmen, soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt, grundsätzlich Beweis durch ärztliche Sachverständige zu erheben ist. Die Tätigkeit des ärztlichen Sachverständigen hat sich aber darauf zu beschränken, der Dienstbehörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte (medizinisch-wissenschaftliche) Hilfestellung zu leisten. Diese besteht insbesondere darin, den Leidenszustand des Beamten (seine Behinderung) festzustellen und Aussagen zu treffen, für welche Tätigkeiten der Beamte (aus medizinischer Sicht) allenfalls noch eingesetzt werden kann. Nach der Lage des Falles kommen aber auch andere Beweismittel (vgl § 46 AVG) in Frage (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0158, E 8.6.1994, 93/12/0150).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120063.X01

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten