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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Selbst bei einer 8 1/2 Jahre dauernden Verwendung als Vertragslehrer kann nicht in jedem Fall gesagt werden, dass den speziellen Fachkenntnissen des Lehrers aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft bezogen auf das von ihm unterrichtete Fach zur Gänze von vornherein die besondere Bedeutung abgesprochen werden kann. Es bleibt vielmehr zu prüfen, ob nicht die Verbindung seiner Kenntnisse aus der strittigen Vordienstzeit mit den Erfahrungen der späteren Lehrtätigkeit einen "Quantensprung" bedeuten kann, dessen wesentliche Ursache in der Verwendung in der Privatwirtschaft liegt; eine solche Voraussetzung kann auch durch die verhältnismäßig lange Vertragslehrerzeit, die primär zu einer Erweiterung pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Umsetzung der fachspezifischen Praxiskenntnisse im Schulalltag führt, nicht ausgeschlossen werden (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218). (hier: Strittig ist die Zeit der Tätigkeit eines Geographielehrers im Betrieb der kartographischen Anstalt F & B, die einen schulischen Bezug aufweist, der über die Betreuung von Schulexkursionen und die Beantwortung von dabei von Lehrern und Schülern gestellten Fragen hinausgeht; bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung könnten auch die Lehrpläne für das Fach Geographie eine Rolle spielen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120293.X03Im RIS seit
08.05.2002