RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0158 E 16. November 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht nicht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179, VwSlg N F 12753 A/1988).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120410.X05

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten