RS Vfgh 2003/6/18 V5/03

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

60 Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs4
HausbesorgerG §7
Tir Hausbesorger-EntgeltV 2000 §7

Leitsatz

Keine gesetzliche Grundlage für das rückwirkende Inkrafttreten einer Hausbesorger-Entgeltverordnung; keine Gesetzwidrigkeit der Anordnung des gleichzeitigen Außerkrafttretens der früheren Verordnung

Rechtssatz

§7 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.01.00 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-EntgeltV 2000), LGBl 7/2000, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Für die vom Landeshauptmann für Tirol verfügte Rückwirkung der Tir Hausbesorger-EntgeltV 2000 gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Der Verordnungsgeber geht offenbar davon aus, daß ungeachtet der Fälligkeit die geänderten Entgelte erst für Zeiträume ab dem Inkrafttreten der Verordnung gebühren, ein Umstand, der den Verordnungsgeber zur rückwirkenden Inkraftsetzung der Verordnung veranlaßt hat. Die Tatsache, daß die Berechnung des Entgeltes gemäß §7 HausbesorgerG erst im Nachhinein erfolgt, ändert nichts an der Maßgeblichkeit der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Vorschriften. Die Verordnung hat somit auch für den Zeitraum ihrer Rückwirkung die Rechtslage verändert.

§7 Abs2 Tir Hausbesorger-EntgeltV 2000, LGBl 7/2000, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 8946/1980 ausgeführt hat, knüpft der Verordnungsgeber zwar mit der Verwendung des Wortes "Gleichzeitig" an den rückwirkend festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an und wird so auch für das Außerkrafttreten der Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999 derselbe Zeitpunkt bestimmt, doch verändert sich diese Bestimmung durch eine etwaige Beseitigung des ersten Absatzes in ihrer Bedeutung nicht entscheidend: Sie bezieht sich dann auf das regelmäßig mit Ablauf des Tages der Kundmachung eintretende Inkrafttreten der Verordnung.

Die Tir Hausbesorger-EntgeltV 2000 ist zwar ihrerseits gem. der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.10.01, LGBl 122/2001, mit Ablauf des 31.12.01 außer Kraft getreten; es ist jedoch nicht mit einem Ausspruch gemäß Art139 Abs4 B-VG vorzugehen, weil diese Bestimmung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich (vgl VfSlg 8101/1977, 8709/1979, 9374/1982, 11559/1987, 15227/1998, 15608/1999) weiterhin in Geltung steht.

(Anlaßfall: E v 25.06.03, B1173/02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze; keine Trennbarkeit der mehrere Jahre umfassenden Spruchpunkte).

Entscheidungstexte

  • V 5/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.06.2003 V 5/03

Schlagworte

Arbeitsrecht, Hausbesorger, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V5.2003

Dokumentnummer

JFR_09969382_03V00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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