Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0216 E 21. Februar 2001 RS 6Stammrechtssatz
Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht erfüllt hat, darf grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und jedenfalls von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (Hinweis E vom 6. September 1988, VwSlg. 12753/A - nur Leitsatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120063.X04Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009