RS Vwgh 2002/2/20 99/12/0302

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass ein Beamter des Exekutivdienstes im Dienststand zuletzt in einer (ausschließlich administrativen) "Innendienstverwendung" gestanden ist und nicht mehr im Exekutivdienst verwendet wurde, ist unter dem Aspekt der sozialen Geltung nur dann bedeutsam, wenn die zuletzt vor der Ruhestandsversetzung ausgeübte (keinen Exekutivdienst darstellende) Tätigkeit auf Grund ihrer langjährigen Ausübung die tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst so weit in den Hintergrund gedrängt hat, dass auch die primär an den Aufgaben des Exekutivdienstes orientierte (seinerzeitige) Aus- und Fortbildung, die vom Beamten dieser Verwendungsgruppe absolviert wurde, ihre Bedeutung praktisch weitgehend verloren hat (vgl. zur Bedeutung der Dauer der zuletzt vom Beamten ausgeübten Tätigkeit im Vergleich zu seinen sonstigen Tätigkeiten im Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0260). Freilich wird auch in diesem Fall zu prüfen sein, ob nicht für die "administrative" Verwendung eine spezielle (nachhaltige) Ausbildung und nicht nur eine bloß kurzfristige Einschulung erforderlich war bzw. ob nicht auch dafür (nicht bloß unerhebliche) Teile der Aus- und Fortbildung für den Exekutivdienst weiterhin von Bedeutung waren. Sollte jedoch die (zuletzt nicht mehr ausgeübte) Exekutivdiensttätigkeit, insbesondere wegen der Dauer ihrer Ausübung im Vergleich zur aktuellen "administrativen" Verwendung, in ihrer Bedeutung nach wie vor überwiegen, sind die im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/12/0082, hervorgehobenen Gesichtspunkte rechtserheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120302.X04

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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