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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0106 E 28. Juli 2000 RS 5 (hier: Daraus folgt, dass weder allgemeine noch besondere Dienstpflichten dazu geeignet sind, das Grundrecht des Beamten auf Teilnahme an "externen Veranstaltungen", die einen "Zusammenhang mit dem Ressort" aufweisen, und auf Meinungsäußerungen, "die nicht im Rahmen des vom Leiter der Gruppe VIII/A zugewiesenen Aufgabenbereiches liegen und die nicht rein fachlicher Natur sind", ohne jegliche sachliche Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit schlechthin einzuschränken.)Stammrechtssatz
Kritik an der eigenen Behörde (Rechnungshof) durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs 5, 127 Abs 1 und 127a Abs 1 und Abs 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120184.X02Im RIS seit
21.05.2002