RS Vfgh 2003/6/20 B791/03

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Veröffentlicht am 20.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.

Die Einschreiterin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.200,--. Darüber hinaus ist die Antragstellerin zu einem Viertel Eigentümerin einer Liegenschaft und erhält Alimentationszahlungen für ihre mj. Tochter in der Höhe von € 145,35; ihr Kontostand beläuft sich derzeit auf € 1.000,--. Diesem Vermögen stehen im wesentlichen ihre nicht ziffernmäßig bestimmten Unterhaltspflichten gegenüber einer mj. Tochter und einem volljährigen Sohn gegenüber. Die Einschreiterin hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von € 11.241,03.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B791.2003

Dokumentnummer

JFR_09969380_03B00791_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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