Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.
Die Einschreiterin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.200,--. Darüber hinaus ist die Antragstellerin zu einem Viertel Eigentümerin einer Liegenschaft und erhält Alimentationszahlungen für ihre mj. Tochter in der Höhe von € 145,35; ihr Kontostand beläuft sich derzeit auf € 1.000,--. Diesem Vermögen stehen im wesentlichen ihre nicht ziffernmäßig bestimmten Unterhaltspflichten gegenüber einer mj. Tochter und einem volljährigen Sohn gegenüber. Die Einschreiterin hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von € 11.241,03.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B791.2003Dokumentnummer
JFR_09969380_03B00791_01