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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Da nicht einmal die gänzliche Karenzierung von Geldleistungs- und Arbeitspflicht zum Eintritt von Arbeitslosigkeit führt (Hinweis E 29. November 1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984, ständige Rechtsprechung, ua auch das sich mit kritischen Literaturstimmen ausführlich auseinandersetzende E 20. Oktober 1992, 92/08/0047, VwSlg 13723 A/1992), vermag auch die bloße Beendigung des anwartschaftsbegründenden Anstellungsvertrages des Geschäftsführers der Gesellschaft bei Fortdauer der Organstellung und damit zumindest eines Teils der Leistungspflicht den Eintritt von Arbeitslosigkeit nicht zu bewirken. Der Umstand, dass das auf der Organstellung beruhende Rechtsverhältnis für sich allein nicht arbeitslosenversicherungspflichtig ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da Arbeitslosigkeit nicht schon dann eintritt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr vorliegt: Entscheidend ist im Beschwerdefall, dass wegen der Fortdauer der Dienstleistungspflicht als Geschäftsführer Arbeitslosigkeit nicht eingetreten ist. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob nach einmal eingetretener Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung aufgenommen wird, welche die Arbeitslosigkeit beendet. Unter einer Beschäftigung in diesem Sinne ist jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des § 12 Abs 3 lit d AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen (Hinweis E 22.Juni 1993,92/08/0036; E 31. Mai 2000, 98/08/0378).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080022.X03Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008