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25/01 StrafprozessNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Falle der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach Anwendung der Diversion liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte. Daran vermag auch die in § 90g Abs. 1 StPO für den Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern. Falls der Verdächtige im Strafverfahren ein Eingeständnis der Tat abgelegt hätte, wäre dieser Umstand festzustellen und unterläge (im Falle einer abweichenden Darstellung im dienstrechtlichen Verfahren) der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde.
(Hier: Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 90 Abs. 1 StPO)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120094.X04Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008