RS Vwgh 2002/2/20 2001/12/0094

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §95 Abs2;
StPO 1975 §90 Abs1;
StPO 1975 §90a;
StPO 1975 §90g;

Rechtssatz

Im Falle der Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach Anwendung der Diversion liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte. Daran vermag auch die in § 90g Abs. 1 StPO für den Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern. Falls der Verdächtige im Strafverfahren ein Eingeständnis der Tat abgelegt hätte, wäre dieser Umstand festzustellen und unterläge (im Falle einer abweichenden Darstellung im dienstrechtlichen Verfahren) der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde.

(Hier: Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 90 Abs. 1 StPO)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120094.X04

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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