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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Als Beurteilungszeitraum für die Frage der Bewährung (hier in Ansehung der gesundheitlichen Eignung) ist zunächst die gesamte vor Zustellung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides gelegene Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu dem dem Grunde nach vergleichbaren § 10 BDG 1979 sowie zu § 54a Wiener Dienstordnung 1966 kann die Berufungsbehörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des erstinstanzlichen Kündigungsbescheides bei der Kündigung jedenfalls auch Umstände berücksichtigen, die zeitlich zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Auflösungstermin des provisorischen Dienstverhältnisses liegen, zumal Sache des Berufungsverfahrens jedenfalls die rechtsgestaltende Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses zu dem durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmten Termin ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1996, Zl. 93/12/0248, und vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0162). Da (auch im hier vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Kündigungsbescheid) wesentliche Wirkungen der Kündigung bereits durch Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und den Ablauf der darin gesetzten Frist eintreten (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0277), liegt es nahe, dass der im Zusammenhang mit der Kündigung maßgebliche Beobachtungszeitraum mit Ablauf der im erstinstanzlichen Bescheid gesetzten Kündigungsfrist endet. (Vorliegendenfalls konnte diese Frage dahingestellt bleiben.)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120160.X02Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009