RS Vwgh 2002/2/20 2002/12/0023

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §47;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin ist eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger", gültig bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt, erteilt worden. Im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Angehörige von österreichischen Staatsbürgern ist keine Einschränkung des Berechtigungsumfanges vorgesehen. Daher ist davon auszugehen, dass eine solche Niederlassungsbewilligung, wie sie der Beschwerdeführerin erteilt wurde, dazu führt, dass der Beschwerdeführerin das, was sie mit ihrem seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollte, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich (im Umfang der Berechtigung zur Ausübung eines Studiums bzw. einer Berufsausbildung), durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewährt wurde. Das vorliegende Verfahren war demnach gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120023.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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