RS Vwgh 2002/2/20 97/08/0442

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs1 idF 1968/006 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0331 E 23. Juni 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Rechtslage durch die 21te ASVG-Novelle (angesichts der bisherigen Rsp des VwGH, Hinweis E 7.11.1962, 836/62, VwSlg 5896 A/1962) bewußt in einer Weise verändert, die mit der Vorstellung, die Weiterentrichtung von Beiträgen solle in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger durch eine Neuanmeldung des nicht abgemeldeten Dienstnehmers seitens eines anderen Dienstgebers davon Kenntnis erlangt, unterbleiben, nicht vereinbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080442.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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