RS Vfgh 2003/6/20 G57/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2003
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk BauG §41 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Stmk Baugesetzes betreffend die aufschiebende Wirkung; Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung im Verfahren der Berufungskommission der Stadt Graz bei Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Berufung des Antragstellers in einem Bauverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "1 und" in §41 Abs5 Stmk BauG idF LGBl 59/1995.

Die Berufungskommission der Stadt Graz hat nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die vom Antragsteller bekämpfte Norm bei der Beurteilung des ihr vorliegenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls denkmöglicherweise angewendet; nur durch Heranziehung des §41 Abs5 Stmk BauG konnte sie nämlich letztlich zu dem Ergebnis kommen, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Behörde infolge des ex-lege-Ausschlusses derselben in der genannten Bestimmung rechtlich nicht vorgesehen ist. Da mit der Sachentscheidung über die Berufung auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung erledigt wurde, wäre dem Antragsteller daher nach Auffassung des Gerichtshofes die Möglichkeit offen gestanden, seine Bedenken gegen die bekämpfte Norm durch Bekämpfen des Bescheides vom 24.02.03 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Daran vermag im Hinblick auf den das Verfahren abschließenden Charakter des Bescheides auch die in der Begründung geäußerte Absicht, über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht absprechen zu wollen, nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • G 57/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2003 G 57/03

Schlagworte

Baurecht, Verwaltungsverfahren, Wirkung aufschiebende, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G57.2003

Dokumentnummer

JFR_09969380_03G00057_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten