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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Stmk Baugesetzes betreffend die aufschiebende Wirkung; Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung im Verfahren der Berufungskommission der Stadt Graz bei Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Berufung des Antragstellers in einem BauverfahrenRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "1 und" in §41 Abs5 Stmk BauG idF LGBl 59/1995.
Die Berufungskommission der Stadt Graz hat nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die vom Antragsteller bekämpfte Norm bei der Beurteilung des ihr vorliegenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls denkmöglicherweise angewendet; nur durch Heranziehung des §41 Abs5 Stmk BauG konnte sie nämlich letztlich zu dem Ergebnis kommen, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Behörde infolge des ex-lege-Ausschlusses derselben in der genannten Bestimmung rechtlich nicht vorgesehen ist. Da mit der Sachentscheidung über die Berufung auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung erledigt wurde, wäre dem Antragsteller daher nach Auffassung des Gerichtshofes die Möglichkeit offen gestanden, seine Bedenken gegen die bekämpfte Norm durch Bekämpfen des Bescheides vom 24.02.03 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Daran vermag im Hinblick auf den das Verfahren abschließenden Charakter des Bescheides auch die in der Begründung geäußerte Absicht, über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht absprechen zu wollen, nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Verwaltungsverfahren, Wirkung aufschiebende, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G57.2003Dokumentnummer
JFR_09969380_03G00057_01