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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6;Rechtssatz
Wie sich aus § 54b Abs 2 VStG ergibt, besteht ein subjektives Recht auf "Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe" nicht. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist erst zulässig, wenn sich beim Versuch der Eintreibung der Geldstrafe herausstellt, dass diese uneinbringlich ist. Ein Wahlrecht besteht jedenfalls nicht. Ein diesbezüglicher Antrag ist daher mangels Bestehens des darin vorausgesetzten subjektiven Rechtes als unzulässig zurückzuweisen. Wenn die angerufene Behörde diese dem Gesetz entsprechende Zurückweisung ausgesprochen und nicht geprüft hat, ob der Antrag allenfalls an eine andere Behörde zu richten gewesen wäre, hat sie den Antragsteller in keinem subjektiven Recht verletzt. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass ein subjektives Recht auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinne des § 6 AVG nicht besteht (Hinweis E 12. November 1986, 86/03/0194; E 21. März 1996, 95/18/0494; anders hingegen in Ansehung von Berufungen, Hinweis E VS 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080088.X01Im RIS seit
24.06.2002