RS Vwgh 2002/2/20 2001/08/0088

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;
VStG §54b Abs1;
VStG §54b Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus § 54b Abs 2 VStG ergibt, besteht ein subjektives Recht auf "Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe" nicht. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist erst zulässig, wenn sich beim Versuch der Eintreibung der Geldstrafe herausstellt, dass diese uneinbringlich ist. Ein Wahlrecht besteht jedenfalls nicht. Ein diesbezüglicher Antrag ist daher mangels Bestehens des darin vorausgesetzten subjektiven Rechtes als unzulässig zurückzuweisen. Wenn die angerufene Behörde diese dem Gesetz entsprechende Zurückweisung ausgesprochen und nicht geprüft hat, ob der Antrag allenfalls an eine andere Behörde zu richten gewesen wäre, hat sie den Antragsteller in keinem subjektiven Recht verletzt. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass ein subjektives Recht auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinne des § 6 AVG nicht besteht (Hinweis E 12. November 1986, 86/03/0194; E 21. März 1996, 95/18/0494; anders hingegen in Ansehung von Berufungen, Hinweis E VS 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080088.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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