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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:97/08/0003 B 29. Juni 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002Rechtssatz
Die entsprechend ihrem Wortlaut verstandene Regelung des § 14 Abs 5 Z 2 AlVG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und ebensowenig gegen Art 8 Abs 1 MRK: Sie ist nämlich eine Ausnahmeregelung, die erkennbar auf den Fall zugeschnitten ist, dass die Aufgabe der Beschäftigung im Ausland und die Übersiedlung ins Inland (und die dadurch herbeigeführte Arbeitslosigkeit) ausschließlich ihre Ursache in der angestrebten Familienzusammenführung im genannten Sinne hat. Dem in Art 8 MRK geregelten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, aus persönlichen Gründen und freiwillig vorgenommene Gestaltungen dieses zu achtenden Privat- und Familienlebens durch gesetzliche Begleitmaßnahmen in jeder Hinsicht zu begünstigen; insbesondere ist der Gesetzgeber durch Art 8 MRK nicht zu Gleichstellungen im Bereich der Sozialversicherung verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080077.X04Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016