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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §9 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0113 E 3. Juli 2002Rechtssatz
Soweit das Gesetz - ohne zwingend eine monatliche Fälligkeit der Ausgleichszahlung selbst festzulegen - ausdrücklich abweichende Berechnungsarten zur Ermittlung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts zulässt, und zwar ausdrücklich auch solche, die von der Durchschnittsberechnung des § 9 Abs 3 ARG abweichen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass je nach der vom Kollektivvertrag vorgesehenen Berechnungsart der Anspruch zu unterschiedlichen Zeitpunkten entsteht. Insbesondere schließt es das Gesetz nicht aus, durch Kollektivvertrag einen Berechnungszeitraum vorzusehen, der von den im Gesetz genannten 13 Wochen abweicht und der auch zeitlich nicht jeweils dem betreffenden Feiertag vorangeht. Die Anwendung eines solchen vom Gesetz zugelassenen, abweichenden Bemessungszeitraums kann aber dazu führen, dass der Anspruch auf die (anteilige) Ausgleichszahlung nicht als jeweils bereits mit Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraums erworben anzusehen ist. Die Kollektivvertragsermächtigung des § 9 Abs 4 zweiter Satz ARG will offenkundig eine Bedachtnahme auf Branchenbesonderheiten ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080521.X09Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013