Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden seien, fordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GehG 1956 zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt werde, etwa in die Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässlich gewesen sei (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72 = Slg. NF Nr. 8393/A - Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil). Soweit ersichtlich hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung aber nur Fälle von Vorverwendungen, die vor dem Zeitpunkt der Erlangung des Anstellungserfordernisses ausgeübt worden waren, zu beurteilen (Beispiele im Erkenntnis). Damit ist die bei der vorliegenden Beschwerde gegebene Fallkonstellation nicht zu vergleichen. Im Beschwerdefall liegt nämlich ein erfolgreich abgeschlossenes parallel betriebenes Doppelstudium an der Universität vor, wobei jeder Abschluss für sich jeweils - wenn auch für Arbeitsplätze in verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen - das fachliche Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe "Universitätsassistent" nach Z. 21.1.lit. a in Verbindung mit Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt. In diesem Sinn sind die beiden Ausbildungen (Studien), von denen eines Anstellungserfordernis für die Verwendung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent am Institut für Informationswissenschaft war, auf jeweils gleichem Niveau erfolgt (so im Ergebnis auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001).