RS Vwgh 2002/2/20 97/08/0442

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §44 Abs2;
ASVG §56 Abs3;
ASVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Ermessensübung gemäß § 56 Abs 3 ASVG sind die (in § 59 Abs 2 und § 113 Abs 1 ASVG erwähnten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt konnte im vorliegenden Fall - beim Beitragsschuldner handelt es sich um den Bund - nicht für eine Herabsetzung der oder einen Verzicht auf die Beiträge sprechen. In Bezug auf das in § 59 Abs 2 zweiter Satz ASVG (dort als Voraussetzung für eine gänzliche Nachsicht der Verzugszinsen) genannte Ermessenskriterium, dass "es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt", vertrat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, 95/08/0331, die Auffassung, dass das darin liegende Erfordernis einer objektiven Geringfügigkeit des Verzuges auf § 56 Abs 3 ASVG nur insoweit übertragbar sei, als es dort um einen nicht bloß teilweisen, sondern um einen gänzlichen Verzicht auf die Weiterentrichtung der Beiträge gehen soll. Im vorliegenden Fall war die einen Zeitraum von 30 Tagen (vgl den Beitragszeitraum nach § 44 Abs 2 ASVG) übersteigende Verspätung der Abmeldung aber keine bloß "kurzfristige". Mangels Hinzutretens die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners betreffender Argumente für einen Verzicht widersprach es daher gemäß Art 130 Abs 2 B-VG nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn auf die Weiterentrichtung der Beiträge nicht zur Gänze verzichtet wurde (Hinweis E 23. Juni 1998, 95/08/0331). Die Ermessensübung entspricht aber in Ansehung eines möglichen teilweisen Verzichtes auf die Weiterentrichtung der Beiträge nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Art des Meldeverstoßes oder die regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten nicht in die Überlegungen einbezogen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080442.X05

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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