RS Vfgh 2003/6/23 G8/03, V7/03

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 15.06.00
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29 Abs4
ZiviltechnikerkammerG 1993 §31

Leitsatz

Aufhebung von Regelungen des Ziviltechnikerkammergesetzes betreffend die Beiträge zu den Wohlfahrtseinrichtungen wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstgrenzen; in der Folge Aufhebung des (gesamten) Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 mangels gesetzlicher Deckung

Rechtssatz

§29 Abs4 zweiter Satz sowie §31 ZiviltechnikerkammerG 1993, BGBl 157/1994 idF BGBl I 56/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 15.06.00 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Auch Organe der Selbstverwaltungskörper sind zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" iSd Art18 Abs2 B-VG befugt (vgl. VfSlg 3993/1961, 4886/1964, 13464/1993, VfGH 19.06.01, V32/01 ua; vgl. explizit ablehnend zum Gedanken eines "gelockerten Legalitätsprinzipes" für autonome Satzungen bereits VfSlg 7903/1976).

Gerade aus der Sicht der Beitragspflichtigen macht es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-)Grenze setzt. Eine gesetzliche Regelung, die eine derartige Höchstgrenze vorsieht, weist insofern nicht den gleichen Determinierungsgrad auf wie eine Regelung, in der keine Höchstgrenze festgelegt wird. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind daher wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, hat zur Folge, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt. Da jedoch nicht nur jene Bestimmung des Statutes, hinsichtlich der das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehrt, sondern vielmehr das gesamte Statut, war gemäß Art139 Abs3 lita iVm Abs4 B-VG vorzugehen.

(siehe auch G39/03, V56/03, und G40/03, V57/03, beide E v 23.06.03).

(Anlassfall B937/01, E v 23.06.03, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfälle: B944/01, B955/01, B1584/01, ua, alle E v 25.06.03, sowie B847/03, E v 25.11.03).

Entscheidungstexte

  • G 8/03,V 7/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.2003 G 8/03,V 7/03

Schlagworte

berufliche Vertretungen, Legalitätsprinzip, Selbstverwaltung, Ziviltechniker Kammer, VfGH / Verwerfungsumfang, Wohlfahrtseinrichtungen, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G8.2003

Dokumentnummer

JFR_09969377_03G00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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