RS Vwgh 2002/2/20 2001/12/0094

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0049 E 4. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Es ergibt sich weder aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" noch aus der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979, dass von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinn der angeführten Vorschrift etwa nur dann gesprochen werden kann, wenn zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen des Beamten vorliegen. Auch die einmalige Tat eines Beamten kann - ungeachtet eines sonstigen dienstlichen oder außerdienstlichen Wohlverhaltens - derart schwer wiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 verwirklicht wird (Hinweis: E 22.4.1998, Zl. 98/12/0069 mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120094.X01

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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