RS Vwgh 2002/2/20 97/08/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0113 E 3. Juli 2002

Rechtssatz

Es ist nach der Systematik der Bestimmungen über die Beitragsentrichtung im ASVG ausgeschlossen, von einer Beitragspflicht auszugehen, wenn und solange sich die Beitragsgrundlage (noch) nicht ermitteln lässt und daher auch eine Zahlung des betreffenden Entgeltteils auch theoretisch noch gar nicht möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080521.X07

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten