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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §24a Abs5 idF 1986/387;Rechtssatz
Garagenvergütungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art X der 45. GG-Novelle, welcher anordnet, dass Grundvergütungen unverändert bleiben sollen, die mit rechtskräftigem Bescheid vor dem 1. Jänner 1987 für "Natural- und Dienstwohnungen" festgelegt worden sind. Zu diesen sind aber schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die nach § 24a Abs. 5 GG zu bemessenden Benützungsentgelte für "Garagen" nicht zu zählen, sodass diese mit 1. Jänner 1987 neu zu bemessen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995120029.X01Im RIS seit
07.05.2002