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92 LuftverkehrNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Gleichheits- und des Eigentumsrechtes durch die Neufestsetzung der Höhe der Sicherheitsabgabe für Luftbeförderungsunternehmen; keine Anwendung des für kommunale Benützungsgebühren entwickelten Äquivalenzprinzips in Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Adäquanz für Sicherheitsmaßnahmen; keine Unsachlichkeit, keine Überschreitung des rechtspolitischen GestaltungsspielraumesSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit am 29. Juni 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsätzen stellten die Swiss International Air Lines AG (protokolliert zu G80/05) und die SAS Group/SAS AB (protokolliert zu G81/05) gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG die Anträge, §13 Abs1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG), BGBl. Nr. 824/1992 idF BGBl. I Nr. 136/2004, (im Folgenden: LSG) sowie jeweils die Wortfolge "1 und" nach der Wortfolge "§13 Abs" im ersten und im letzten Satz des §20 Abs1c LSG als verfassungswidrig aufzuheben; zusätzlich begehrten die Antragstellerinnen die Aufhebung des §2 Abs4 LSG.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
Die Anträge sind unzulässig.
2. Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2005, G29/05 ua., wies der Verfassungsgerichtshof Anträge der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG, der Hapag-Lloyd Express GmbH, der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH und der Air Berlin GmbH & Co. Luftverkehrs-KG auf Aufhebung des §13 Abs1 LSG sowie jeweils der Wortfolge "1 und" nach der Wortfolge "§13 Abs" im ersten und im letzten Satz des §20 Abs1c LSG ab.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier §13 Abs1 LSG sowie näher bezeichnete Wortfolgen im ersten und im letzten Satz des §20 Abs1c LSG) nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10.311/1984, 10.578/1985, 10.841/1986, 12.661/1991, 13.085/1992 mwH, 14.711/1996, 15.223/1998, 15.293/1998, VfGH 26.6.2000, G33/00; 25.2.2003, G362/02; 21.6.2004, G60/04 ua.). Da die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf §13 Abs1 LSG sowie näher bezeichnete Wortfolgen im ersten und im letzten Satz des §20 Abs1c LSG im Wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 2005, G29/05 ua. abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge, soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Antragstellerinnen von jenem Erkenntnis, das die entschiedene Sache hergestellt hat, noch keine Kenntnis haben konnten (zB VfGH 15.3.2002, G87/02 und VfSlg. 16.728/2002).
4. Aber auch die Anträge auf Aufhebung des §2 Abs4 LSG erweisen sich als unzulässig:
4.1. Zur Antragslegitimation im Hinblick auf die angefochtene Bestimmung des §2 Abs4 LSG, wonach der "Sicherheitsdirektor [...] ermächtigt [ist], im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz [...] die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach §1 damit ausreichend gewährleistet werden kann", wird lediglich ausgeführt, dass sich die Antragstellerinnen "auch durch diese Regelung unmittelbar und aktuell in ihren Rechten betroffen [erachten], weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in Zukunft auch kleinere Zivilflugplätze anfliegen, bzw. Flüge von einem solchen anbieten [werden]".
4.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 23. Juni 2005, G29/05 ua. ausgeführt hat, kommt eine unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerinnen iSd Art140 Abs1 B-VG angesichts des Ermächtigungscharakters des §2 Abs4 LSG jedoch von Vornherein nicht in Betracht.
Die Anträge auf Aufhebung des §2 Abs4 LSG sind daher aus diesem Grunde unzulässig.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs2 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Äquivalenzprinzip, Luftfahrt, Rechtspolitik, Sicherheitsbeitrag, VfGH / Individualantrag, Verhältnismäßigkeit, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G80.2005Dokumentnummer
JFT_09948997_05G00080_00