Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Stattgabe der Anfechtung der Burgenländischen Gemeinderats- undBürgermeisterwahlen 2007 in Jennersdorf; rechtswidrige Wertung einesStimmzettels als ungültig; Einfluss der festgestelltenRechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis angesichts des ursprünglich beigleichem Anspruch durch Los an eine Partei gefallenen MandatsSpruch
Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Jennersdorf am 7. Oktober 2007 wird, soweit es den Wahlsprengel I - Jennersdorf-Zentrum betrifft, beginnend mit der Entscheidung der Landeswahlbehörde vom 30. November 2007 über die administrative Wahlanfechtung aufgehoben. Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Jennersdorf am 7. Oktober 2007 wird, soweit es den Wahlsprengel römisch eins - Jennersdorf-Zentrum betrifft, beginnend mit der Entscheidung der Landeswahlbehörde vom 30. November 2007 über die administrative Wahlanfechtung aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fanden die von der Burgenländischenrömisch eins. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fanden die von der Burgenländischen
Landesregierung mit Verordnung vom 20. März 2007, LGBl. 48/2007, ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007, darunter auch die Wahl zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in der Gemeinde Jennersdorf, statt.Landesregierung mit Verordnung vom 20. März 2007, Landesgesetzblatt 48 aus 2007,, ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007, darunter auch die Wahl zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in der Gemeinde Jennersdorf, statt.
1.2. Der Gemeinderatswahl in dieser Gemeinde lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §44 Abs1 bis 4 der Bgld. Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. 54 idF LGBl. 80/2005, abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde: 1.2. Der Gemeinderatswahl in dieser Gemeinde lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §44 Abs1 bis 4 der Bgld. Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. 54 in der Fassung Landesgesetzblatt 80 aus 2005,, abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde:
Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ Österreichische Volkspartei - ÖVP
Freiheitliche Partei Österreichs - FPÖ
Bürgerliste Poglitsch - BLP
Die Grünen und Unabhängigen Jennersdorf - GRÜNE
Freie Bürgerliste - FBL
1.3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Jennersdorf vom 8. Oktober 2007 entfielen bei der Gemeinderatswahl von den 2648 abgegebenen und als gültig gewerteten Stimmen - 260 Stimmzettel wurden als ungültig erachtet - auf
SPÖ 598 Stimmen (6 Mandate)
ÖVP 1.485 Stimmen (15 Mandate)
FPÖ 118 Stimmen (1 Mandat)
BLP 138 Stimmen (1 Mandat)
GRÜNE 297 Stimmen (2 Mandate)
FBL 12 Stimmen (0 Mandate).
Da auf Grund der Wahlzahl von 99,00 sowohl die ÖVP als auch die GRÜNEN denselben Anspruch auf eines der 25 zu vergebenden Mandate gehabt hätten, war es gemäß §70 Abs4 Bgld. GemWO 1992 zu einer Losentscheidung gekommen, auf Grund derer dieses Mandat der ÖVP zugeteilt worden war.
1.4. Mit einer mit 12. Oktober 2007 datierten und am 15. Oktober 2007 bei der Gemeindewahlbehörde Jennersdorf eingelangten, auf §76 Bgld. GemWO 1992 gestützten Eingabe erhob der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der GRÜNEN bei der Landeswahlbehörde Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates u.a. mit der Begründung, es sei eine Stimme als gültig und als für die ÖVP abgegeben erachtet worden, die in Wahrheit als ungültig zu werten gewesen wäre.
1.5. Mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 30. November 2007 wurde diesem Einspruch stattgegeben und das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters, soweit es den Wahlsprengel I - Jennersdorf-Zentrum betrifft, insoweit aufgehoben, als es der Stimmabgabe (Wahlhandlung) nachfolgte. Begründend wird u.a. Folgendes ausgeführt: 1.5. Mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 30. November 2007 wurde diesem Einspruch stattgegeben und das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters, soweit es den Wahlsprengel römisch eins - Jennersdorf-Zentrum betrifft, insoweit aufgehoben, als es der Stimmabgabe (Wahlhandlung) nachfolgte. Begründend wird u.a. Folgendes ausgeführt:
"... Die Gemeindewahlbehörde führt in ihrer Stellungnahme vom
16.10.2007 ... aus, dass der Gemeindewahlleiter als
Sprengelwahlleiter die Frage stellte, ob der [im] Einspruch ...
genannte Stimmzettel als gültige Parteistimme für die ÖVP gewertet werden könne. Dies sei von allen stimmberechtigten Mitgliedern bejaht worden. ...
... In dem von der Gemeindewahlbehörde vorgelegten Wahlakt
ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde I - Zentrum kein Hinweis zu entnehmen, dass die Beurteilung eines Stimmzettels von einem Mitglied der Wahlbehörde oder einem Wahlzeugen bestritten wurde.ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde römisch eins - Zentrum kein Hinweis zu entnehmen, dass die Beurteilung eines Stimmzettels von einem Mitglied der Wahlbehörde oder einem Wahlzeugen bestritten wurde.
Bei der Durchsicht der für die ÖVP als gültig gewerteten
Stimmzettel im Wahlsprengel I - Jennersdorf-Zentrum durch die
Landeswahlbehörde wurde ein Stimmzettel gefunden, der der
Sachverhaltsbehauptung des Einspruchswerbers ... weitgehend
entspricht. Dieser ... Stimmzettel ... hat folgendes Aussehen:
Der Stimmzettel ... weist in der Parteirubrik der
Österreichischen Volkspartei im Buchstaben 'Ö' der fett gedruckten Kurzbezeichnung 'ÖVP' ein im [W]esentlichen einem liegenden Kreuz gleichendes Zeichen auf. Der von links unten nach rechts oben führende St[r]ich dieses kreuzartigen Zeichens endet am oberen Ende mit einem kleinen Hä...kchen. Der von links oben nach rechts unten führende Strich hat am unteren Ende einen kleinen nadelöhrartigen Abschluss. Weiters ist in der Vorzugsstimmenrubrik des Stimmzettels der Wahlwerber der Freiheitlichen Partei Österreichs in den beiden links neben dem an vierter Stelle gereihten Wahlwerber vorgedruckten Kästchen jeweils ein liegendes Kreuz angebracht. Im Übrigen enthält der Stimmzettel keine Eintragungen.
...
Die am Stimmzettel angebrachte Ausfüllanleitung sieht vor, dass der Wähler eine Partei wählt, indem er in den Kreis neben der Parteibezeichnung ein X einsetzt. Die am Stimmzettel angebrachte Ausfüllanleitung sieht vor, dass der Wähler eine Partei wählt, indem er in den Kreis neben der Parteibezeichnung ein römisch zehn einsetzt.
Auf dem Stimmzettel ... hat der Wähler nicht im vorgedruckten
Kreis[,] sondern im Buchstaben 'Ö' der Kurzbezeichnung ÖVP ein kreuzartiges Zeichen angebracht. Dass damit der Wähler die ÖVP im Sinne des §61 Z2 [Bgld. GemWO 1992] die Parteibezeichnung der Österreichischen Volkspartei auf andere Weise angezeichnet hat, kann im vorliegenden Fall deswegen nicht gesagt werden, als der Wähler auch einem Wahlwerber der FPÖ zwei Vorzugsstimmen gegeben hat. Auf
diese Art, den Stimmzettel auszufüllen, trifft ... das
Tatbestandsmerkmal des §63 Abs1 Z6 GemWO 1992 zu, wonach 'aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte'.
Der beschriebene Stimmzettel ist daher von der Sprengelwahlbehörde I - Jennersdorf-Zentrum zu Unrecht als gültige Stimme für die ÖVP gewertet worden; dieser wäre als ungültige Stimme zu werten gewesen. Der beschriebene Stimmzettel ist daher von der Sprengelwahlbehörde römisch eins - Jennersdorf-Zentrum zu Unrecht als gültige Stimme für die ÖVP gewertet worden; dieser wäre als ungültige Stimme zu werten gewesen.
Ein Vergleich mit dem Stimmzettel, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15358/1998 zugrunde gelegen ist und bei dem sich dieser veranlasst sah, den mit einem Kreuzzeichen im 'Ö' der Kurzbezeichnung der SPÖ angezeichneten Stimmzettel als gültige Stimme für die SPÖ werten, ist im gegenständlichen Fall nicht zutreffend, als - im Gegensatz zum Stimmzettel im genannten Verfassungsgerichtshoferkenntnis - der Wähler hier auch Vorzugsstimmen an einen Wahlwerber einer anderen Partei gegeben hat, was eben offen lässt, für welche Partei sich der Wähler entschieden hat (§63 Abs1 Z6 GemWO 1992).
...
... Einer Wahlanfechtung ist - wie der Verfassungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung darlegt (VfSlg. 17329/2004 mwH) - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG). Dies trifft hier auf Grund der folgenden Erwägungen zu:
Der Gemeinderat der Gemeinde Jennersdorf besteht aus 25 Mitgliedern. Auf der Basis der in der Niederschrift vom 7. Oktober 2007 fest gehaltenen Parteisummen berechnete die Gemeindewahlbehörde die Wahlzahl gemäß §70 GemWO 1992. Als Wahlzahl galt demnach die Zahl 99,00 (1/15 der Parteisumme der ÖVP und 1/3 der Parteisumme der Grünen). Da somit sowohl die ÖVP als auch die Grünen den gleichen Anspruch auf einen Gemeinderatssitz hatten, wurde dieses Mandat nach Losentscheidung der ÖVP zugewiesen.
Legt man jedoch das entsprechend den [obigen] Ausführungen
... korrigierte Wahlergebnis zu Grunde, nämlich eine Stimme weniger
für die ÖVP, das sind 1.484 gültige Stimmen[,] ändert sich an der Wahlzahl 99 nichts (1/3 der Parteisumme der Grünen). Dividiert man die von 1485 auf 1484 verminderte Parteisumme der ÖVP durch die Wahlzahl 99, so ergibt sich die Zahl 14,98, so dass der ÖVP 14 Mandate (bisher 15 Mandate) und den Grünen 3 Mandate (bisher 2 Mandate) zukämen.
... Die festgestellte Rechtswidrigkeit hatte daher Einfluss
auf das Wahlergebnis, sodass der Wahlanfechtung stattzugeben und das
Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der
Gemeinde Jennersdorf am 7. Oktober 2007 ... aufzuheben war, als es
der Stimmabgabe (Wahlhandlung) im Wahlsprengel I -
Jennersdorf-Zentrum ... nachfolgte."
2.1. Mit ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, am 2. Jänner 2008 überreichten, auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrt die Österreichische Volkspartei Jennersdorf, der Verfassungsgerichtshof wolle
"das Wahlverfahren der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007 in der Stadtgemeinde Jennersdorf vom 7.10.2007[,] soweit es den Wahlsprengel I - Jennersdorf Zentrum betrifft, ab der Fassung des "das Wahlverfahren der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007 in der Stadtgemeinde Jennersdorf vom 7.10.2007[,] soweit es den Wahlsprengel römisch eins - Jennersdorf Zentrum betrifft, ab der Fassung des
Erkenntnisses der Landeswahlbehörde ... vom 30.11.2007 für nichtig
... erklären."
Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht:
"Nach herrschender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Bewertung der Stimmzettel darauf an, ob dabei der Wählerwille eindeutig zum Ausdruck kommt.
Dies ist beim gegenständlichen Stimmzettel ... eindeutig
dahingehend, dass der Wähler die ÖVP wählen wollte. Das entspricht auch der Bestimmung des §61 Abs1 Z2 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992, wonach der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderate[s] u.a. gültig ausgefüllt ist, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will[,] und dies insbesondere dadurch geschehen kann, dass der Wähler ausschließlich die Parteibezeichnung einer einzigen Partei 'auf andere Weise anzeichnet'.
Die Bezugnahme der belangten Behörde in ihrer Begründung auf zwei Vorzugsstimmen für Wahlwerber der FPÖ ist in rechtlicher Hinsicht verfehlt, weil dies nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§66 Abs6 letzter Satz GemWO 1992) eben als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Frage der Wahl der Partei ist daher als Vorfrage zu klären, bevor über die Beurteilung der Vorzugsstimmen entschieden wird.
Der vorliegende Fall entspricht entgegen der verfehlten Ansicht der belangten Behörde eben gerade eindeutig der Entscheidung VfGH 1998/12/07 WI-4/97, wo ebenfalls durch das Anbringen eines Kreuzes innerhalb des Buch...stabens 'Ö' in der Kurzbezeichnung 'SPÖ' dies als 'sonstige entsprechende Kennzeichnung' dieser wahlwerbenden Partei angesehen wurde, wodurch der Wähler eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er diese Partei wählen wollte. Der diesbezügliche Wortlaut der OÖ Kommunalwahlordnung 'sonstige entsprechende Kennzeichnung' entspricht in seinem rechtlichen Gehalt dem Sachverhalt des §61 Abs1 Z2 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992, wo es hei[ß]t: 'auf andere Weise anzeichnet'.
Insofern war die Beurteilung dieses Stimmzettels ... als
ungültig durch die belangte Behörde unzutreffend.
...
Das beanstandete Wahlverfahren ist aus den dargestellten Gründen ab der Entscheidung der Landeswahlbehörde in Stattgebung des Einspruchs der Grünen rechtswidrig."
Was den Einfluss der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis anlangt, so wird in der Anfechtungsschrift Folgendes ausgeführt:
"Die vorliegende Wahlanfechtung ist für das Wahlergebnis relevant.
Dies führt bereits die belangte Behörde [im] angefochtenen
Bescheid... zutreffend aus.
Wäre mit dem Bescheid der Einspruch als unbegründet abgewiesen worden, so wäre das strittige Mandat wiederum der ÖVP zuzuweisen gewesen und hätte diese 15 Mandate und die Grünen 2 Mandate."
2.2. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erstattung einer Gegenschrift aufgeforderte Landeswahlbehörde beim Amt der Burgenländischen Landesregierung legte die Wahlakten vor und beantragte, die Anfechtung kostenpflichtig abzuweisen; auf die Erstattung einer Äußerung wurde verzichtet.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 14.847/1997; 17.146/2004).
1.2.1. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
1.2.2. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Jennersdorf beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist gemäß der Bestimmung des §76 Bgld. GemWO 1992 vorgesehen.
Diese sich in dem mit "Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung der Wahl, Wiederholungswahlen, vorzeitige Neuwahlen" überschriebenen 10. Abschnitt des 2. Hauptstückes der Bgld. GemWO 1992 befindende Bestimmung lautet:
"Anfechtung der Wahl
§76. (1) Gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung.
Danach kann also eine Wahl u.a. wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat, mit Einspruch bekämpft werden.
Über den bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erhebenden Einspruch entscheidet in erster und letzter Instanz die Landeswahlbehörde (§76 Abs3 Bgld. GemWO 1992).
1.2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt I.1.5. ergibt, wurde dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der GRÜNEN am 12. Oktober 2007 gemäß §76 Abs1 Bgld. GemWO 1992 erhobenen Einspruch mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 30. November 2007 stattgegeben. 1.2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins.1.5. ergibt, wurde dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der GRÜNEN am 12. Oktober 2007 gemäß §76 Abs1 Bgld. GemWO 1992 erhobenen Einspruch mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 30. November 2007 stattgegeben.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 4. Dezember 2007, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Landeswahlbehörde an die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der ÖVP. Die am 2. Jänner 2008 überreichte Wahlanfechtung wurde demnach rechtzeitig eingebracht.
1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.1. Der strittige Stimmzettel zeigt folgendes Bild:
STIMMZETTEL AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR
2.2.1. Die im vorliegenden Fall (v.a.) maßgeblichen Bestimmungen des mit "Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters" umschriebenen 2. Hauptstückes der Bgld. GemWO 1992 lauten (samt Überschrift) wie folgt:
2.2.1.1. Die im mit "Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln" übertitelten 8. Abschnitt enthaltenen §§61 und 63 haben folgenden Wortlaut:
"Gültiger Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates
§61. (1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
1. in einem einzigen der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
2. die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet oder
3. die Parteibezeichnung der übrigen Parteien durchstreicht oder
4. die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt oder
5. einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt oder
6. sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
"Ungültiger Stimmzettel
für die Wahl des Gemeinderates
§63. (1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
2. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder
2.2.1.2. Der im mit "Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses" umschriebenen 9. Abschnitt befindliche §66 in der für die angefochtene Wahl noch maßgeblichen Fassung LGBl. 26/1997 sieht - auszugsweise - Folgendes vor: 2.2.1.2. Der im mit "Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses" umschriebenen 9. Abschnitt befindliche §66 in der für die angefochtene Wahl noch maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 1997, sieht - auszugsweise - Folgendes vor:
"Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§66. (1) ...
Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters fest:
1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
4. hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen),
5. ...
6. ...
Hiebei ist wie folgt vorzugehen:
1. Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate in der betreffenden Gemeinde zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
2. Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.
2.2.2. Nach den Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV 139 BlgLT 16. GP 2)
"soll der Wähler selbst wirkungsvolle Möglichkeiten erhalten, die von der wahlwerbenden Partei vorgenommene Reihung zu verändern.
Zu diesem Zweck werden ... jedem Wähler drei Vorzugsstimmen zur
Verfügung gestellt, von denen er höchstens zwei auf einen Wahlwerber vereinen kann. Vorzugsstimmen können nur dem Kandidaten der gewählten Partei gegeben werden."
2.3. Auf Grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass auf dem hier streitverfangenen Stimmzettel ein liegendes Kreuz angebracht ist, welches sich innerhalb des Buchstabens "Ö" in der Kurzbezeichnung "ÖVP" befindet. Zudem finden sich in der Rubrik der Wahlwerber der FPÖ zwei liegende Kreuze in den links vom Namen des viertgereihten Wahlwerbers vorgedruckten Kästchen.
2.4. §61 Bgld. GemWO 1992 legt zunächst in Abs1 Satz 1 fest, dass ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates gültig ausgefüllt ist, "wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will", wobei dies gemäß §61 Abs1 Z2 iVm Abs1 Z1 und 5 der genannten Bestimmung insbesondere dadurch geschehen kann, dass er die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise als durch Eintragen eines liegenden Kreuzes oder eines ähnlich deutlichen Zeichens in einem der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise anzeichnet oder dass er einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt. 2.4. §61 Bgld. GemWO 1992 legt zunächst in Abs1 Satz 1 fest, dass ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates gültig ausgefüllt ist, "wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will", wobei dies gemäß §61 Abs1 Z2 in Verbindung mit Abs1 Z1 und 5 der genannten Bestimmung insbesondere dadurch geschehen kann, dass er die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise als durch Eintragen eines liegenden Kreuzes oder eines ähnlich deutlichen Zeichens in einem der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise anzeichnet oder dass er einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt.
Damit korrespondierend legen §63 Abs1 Z2 und 3 leg.cit. insbesondere fest, dass ein Stimmzettel, auf dem entweder "zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden" oder "ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gegeben wurden", ungültig ist.
Der hier zu beurteilende Stimmzettel ist mit einem Kreuz innerhalb des Buchstabens "Ö" in der Kurzbezeichnung "ÖVP" versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §61 Abs1 Z2 Bgld. GemWO 1992 - "angezeichnet" (vgl. VfSlg. 15.358/1998). Es wurde aber keine Der hier zu beurteilende Stimmzettel ist mit einem Kreuz innerhalb des Buchstabens "Ö" in der Kurzbezeichnung "ÖVP" versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §61 Abs1 Z2 Bgld. GemWO 1992 - "angezeichnet" vergleiche VfSlg. 15.358/1998). Es wurde aber keine
weitere "Parteibezeichnung ... angezeichnet", sodass - wieder im
strengen Wortsinn interpretiert - jedenfalls keine Ungültigkeit des Stimmzettels nach §63 Abs1 Z2 leg.cit. vorliegt.
Der Fall, dass auf einem Stimmzettel einerseits eine einzige Partei "angezeichnet" ist und andererseits an Wahlwerber einer einzigen anderen Partei Vorzugsstimmen vergeben werden, ist in §66 Abs6 Bgld. GemWO 1992 gesondert geregelt, und zwar dahin, dass bei der Feststellung der vergebenen Vorzugsstimmen die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei als nicht erfolgt gilt.
Daraus ergibt sich in der systematischen Zusammenschau mit den Bestimmungen des §63 leg.cit., der den Fall der Kombination der Anzeichnung einer Parteibezeichnung und von Wahlwerbern einer anderen Partei gerade nicht mit Ungültigkeit sanktioniert, aber auch mit §66 Abs4 leg.cit., wonach die Feststellung u.a. der Ungültigkeit der Stimmzettel dem weiteren Prozedere, insbesondere auch der Feststellung der Vorzugsstimmen, voranzugehen hat (arg. "anschließend" in §66 Abs5 Bgld. GemWO 1992), dass ein Stimmzettel wie der hier strittige gültig und jener Partei zuzurechnen ist, deren Parteibezeichnung auf diesem Stimmzettel angezeichnet ist.
Die Auffassung der Landeswahlbehörde, der hier streitverfangene Stimmzettel sei mit jenem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.358/1998 zu Grunde gelegenen nicht vergleichbar, weil "der Wähler hier auch Vorzugsstimmen an einen Wahlwerber einer anderen Partei gegeben hat, was eben offen lässt, für welche Partei sich der Wähler entschieden hat (§63 Abs1 Z6 GemWO 1992)", trifft daher auf Grund der dargelegten und insoweit eindeutigen Rechtslage nicht zu.
Die Landeswahlbehörde hat daher den Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet. Die von der Anfechtungswerberin geltend gemachte Rechtswidrigkeit ist demnach gegeben.
3.1. Nun ist einer Wahlanfechtung - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegte (VfSlg. 11.732/1988, 13.017/1992, 15.695/1999 mwH) - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 vorletzter Satz B-VG, §70 Abs1 erster Satz VfGG).
3.2. Dies trifft hier zu.
Die hier festgestellte, der Landeswahlbehörde anzulastende Rechtswidrigkeit hatte zur Folge, dass ein Mandat, welches zunächst bei gleichem rechnerischem Anspruch mit den GRÜNEN gemäß §70 Abs4 Bgld. GemWO 1992 durch Los an die ÖVP gefallen war, durch die Wertung des Stimmzettels als ungültig nunmehr den GRÜNEN zugekommen ist.
Die der Landeswahlbehörde unterlaufene Rechtswidrigkeit war daher auf das Wahlergebnis von Einfluss.
3.3. Der Wahlanfechtung war daher stattzugeben und das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Jennersdorf am 7. Oktober 2007, soweit es den Wahlsprengel I - Jennersdorf-Zentrum betrifft, beginnend mit der Entscheidung der Landeswahlbehörde vom 30. November 2007 über die administrative Wahlanfechtung aufzuheben. 3.3. Der Wahlanfechtung war daher stattzugeben und das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Jennersdorf am 7. Oktober 2007, soweit es den Wahlsprengel römisch eins - Jennersdorf-Zentrum betrifft, beginnend mit der Entscheidung der Landeswahlbehörde vom 30. November 2007 über die administrative Wahlanfechtung aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlanfechtung administrative,StimmzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:WI1.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010