RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0238

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §3 Abs1;
MSchG 1979 §3 Abs2;
MSchG 1979 §3 Abs4 idF 1992/833;
MSchG 1979 §5 Abs1 idF 1992/833;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 1 zweiter Satz MSchG spricht ausdrücklich von einer Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung, die zu einer Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen führt. Davon abweichend sieht das Gesetz in der Bestimmung des § 3 Abs. 2 MSchG für die Berechnung des Beschäftigungsverbotes (Achtwochenfrist vor der Entbindung) ausdrücklich vor, dass sich diese Achtwochenfrist verkürzt oder verlängert, wenn die Entbindung früher oder später als im ärztlichen Zeugnis angegeben erfolgt. § 3 Abs. 2 MSchG regelt nur die Verkürzung oder Verlängerung der Achtwochenfrist vor der Entbindung, hat jedoch für das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung keine Bedeutung, was auch daraus folgt, dass § 5 Abs. 1 MSchG nur auf § 3 Abs. 1 leg. cit. verweist, nicht jedoch auf dessen Abs. 2. § 5 Abs. 1 MSchG kann daher nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung nur insofern zu berücksichtigen sei, als der tatsächliche Geburtstermin vor dem voraussichtlichen Termin der Entbindung lag. Für die Verletzung der Pflicht der werdenden Mutter, dem Dienstgeber von der Schwangerschaft unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, sieht § 3 Abs. 1 MSchG keine Sanktion vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120238.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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