RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0151

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die besondere Bedeutung einer Vorverwendung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG ist ausschließlich in Bezug auf die konkrete dienstliche Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu klären; welche Bedeutung dieser Vorverwendung für eine Prüfung zur Erlangung einer Berufsbefähigung (hier: Ziviltechnikerprüfung) zukommt, ist unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GehG daher unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120151.X04

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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