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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Die besondere Bedeutung einer Vorverwendung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG ist ausschließlich in Bezug auf die konkrete dienstliche Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu klären; welche Bedeutung dieser Vorverwendung für eine Prüfung zur Erlangung einer Berufsbefähigung (hier: Ziviltechnikerprüfung) zukommt, ist unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GehG daher unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120151.X04Im RIS seit
07.05.2002