RS Vwgh 2002/2/20 99/12/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Die soziale Einschätzung der vom Beamten ausgeübten Tätigkeit wird in erster Linie durch seine verwendungsgruppenmäßige Einstufung bestimmt (hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0260). Da die Leistung von Exekutivdienst innerhalb der Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes den Regelfall darstellt, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das für die Einstufung der sozialen Geltung maßgebende Berufsbild dieser Verwendungsgruppe grundsätzlich vom Exekutivdienst leistenden Beamten geprägt wird. Auch wenn sich die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit nach dem hg. Erkenntnis vom 9. April 1970, 47/70, VwSlg 7775 A/1970, nicht vorwiegend nach den konkret erforderlichen Vorkenntnissen und der damit verbundenen Verantwortung richtet, stellen diese Aspekte doch nicht von vornherein einen unwesentlichen Faktor für die Beurteilung der sozialen Geltung und damit auch für die Zumutbarkeit dar (so das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0106). Beide Gedanken wurden im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/12/0082, berücksichtigt.

(ausführliche Begründung im Erkenntnis)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120302.X03

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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