RS Vwgh 2002/2/20 2001/08/0192

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273;
ABGB §273a Abs1;
AVG §9;

Rechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Für die Zeit davor ist vom Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls (wie zB für die Frage der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides) selbst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (zur Prüfungsbefugnis der Prozessfähigkeit für die Zeit vor Erlassung des im Sachwalterverfahren ergangenen gerichtlichen Bestellungsbeschlusses vgl zB den Beschluss vom 16. Mai 2000, 98/14/0225, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, 95/20/0729; ebenso das Erkenntnis vom 25. März 1999, 98/06/0141).

Schlagworte

SachwalterHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080192.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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