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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §273;Rechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Für die Zeit davor ist vom Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls (wie zB für die Frage der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides) selbst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (zur Prüfungsbefugnis der Prozessfähigkeit für die Zeit vor Erlassung des im Sachwalterverfahren ergangenen gerichtlichen Bestellungsbeschlusses vgl zB den Beschluss vom 16. Mai 2000, 98/14/0225, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, 95/20/0729; ebenso das Erkenntnis vom 25. März 1999, 98/06/0141).
Schlagworte
SachwalterHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080192.X01Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016