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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Das Anstellungsverhältnis und der gesellschaftsrechtliche Bestellungsakt des Geschäftsführers einer GmbH haben im Kern regelmäßig ein und dieselbe Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers zum Gegenstand; die Pflicht des bestellten Geschäftsführers zur Geschäftsführung ergibt sich nämlich im Allgemeinen nicht erst durch den (zB nachfolgenden) Anstellungsvertrag, sondern schon aus dem (wirksamen) gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt, sodass zu Recht (in solchen Fällen) von einer bloßen Ergänzung des Organverhältnisses durch den Anstellungsvertrag, nicht aber von einem vom Funktionsverhältnis völlig unabhängigen Dienstverhältnis die Rede sein kann (Hinweis E 17. Jänner 1995, 93/08/0182, VwSlg 14194 A/1995). Nicht anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Anstellungsvertrag zeitlich vor der Bestellung zum Geschäftsführer abgeschlossen worden wäre, weil der Anstellungsvertrag - gegebenenfalls - jedenfalls mit der Organbestellung dahin modifiziert wird, dass die organschaftlichen Pflichten zur Führung der Geschäfte auch zu den Pflichten aus dem Anstellungsvertrag gehören. Selbst wenn die Pflichten aus dem Anstellungsvertrag über die Geschäftsführungspflichten hinausgingen, so änderte dies nichts an dem Umstand, dass im Falle einer Beendigung nur des anwartschaftsbegründenden Anstellungsvertrages ein Teil der Leistungspflichten auf Grund des Fortbestehens der Organstellung (wenngleich nunmehr nur auf diesen Rechtsgrund gestützt) aufrecht bleibt, das Rechtsverhältnis zur Gesellschaft somit zwar modifiziert, nicht aber beendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080022.X02Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008