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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0118 E 29. Juli 1992 RS 3 (hier: Eine solche "Geltendmachung des Vergütungsanspruches" des Bundes stellen Schreiben der zuständigen Behörde dar, in denen der Beamte von den Erhöhungen des Garagenbenützungsentgeltes verständigt wurde. Da diese - im angefochtenen Bescheid sodann rückwirkend festgesetzten - Beträge ab dem 1. Jänner 1987 auch laufend mittels Aufrechnung gemäß § 24c Abs. 1 GG einbehalten wurden, wurde der jeweilige Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Bedeutungslos für die Frage der Verjährung des Vergütungsanspruches des Bundes ist es dagegen, wann der Beamte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt hat - vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1986, 85/12/0216.)Stammrechtssatz
Der Anspruch des Bundes auf die Vergütung für eine einem Beamten zur Benutzung überlassene Naturalwohnung ist ein Anspruch auf eine Leistung iSd § 13b Abs 1 GehG und unterliegt daher der Verjährung (Hinweis E 16.3.1981, 2337/80). Dies gilt - lege non distinguente - auch für Dienstwohnungen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Geltendmachung des Vergütungsanspruches des Bundes kann schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (Hinweis E 16.3.1981, 2337/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995120029.X03Im RIS seit
07.05.2002