RS Vwgh 2002/2/20 2001/12/0231

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Es kann dahinstehen, ob § 207f BDG 1979 Auswahlkriterien derart festlegt, dass davon gesprochen werden kann, dass die für eine Entscheidung inhaltlich maßgebenden Aspekte (erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und sonstige Eignungsgesichtspunkte) zumindest in den wesentlichen Grundzügen normiert wurden. Bei der Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 bis 207l BDG 1979) hat nämlich nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle; eine Parteistellung von Bewerbern in solchen Verfahren ist nach dieser Bestimmung nämlich ausdrücklich ausgeschlossen worden. Vom Vorliegen der Parteistellung auf Grundlage einer "rechtlichen Verdichtung" im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher schon wegen der einen Rechtsanspruch ausdrücklich verneinenden (und damit dieser Annahme entgegenstehenden) Bestimmung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 nicht ausgegangen werden (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 17. September 1997, 96/12/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120231.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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