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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §10 Abs3 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0067 E 30. Mai 2001 RS 2Stammrechtssatz
Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120160.X03Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009