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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §32 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0219 E 21. Februar 2001 RS 3Stammrechtssatz
Ob die Erkrankung der Beamtin bzw. die gesundheitlich bedingten Einschränkungen ihrer Einsetzbarkeit ihre Dienstunfähigkeit im angegebenen Zeitraum bedingt haben oder nicht, ist in einem Verfahren betreffend den Verlust des Diensteinkommens gemäß § 32 Abs 1 erster Satz Wr DO 1994 als Rechtsfrage durch die Dienstbehörde zu beurteilen und nicht durch Amts- oder sonstige Sachverständige. Diese Beurteilung setzt eine verfahrensrechtlich unbedenkliche Feststellung und Gegenüberstellung der von der Beamtin an ihrem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten mit den von ihr auf Grund ihres eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes noch ausübbaren Verrichtungen voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120444.X02Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009