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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;Rechtssatz
Zwar kann auch eine Änderung der medikamentösen Behandlung einer psychischen Erkrankung für die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit von Relevanz sein, wenn von ihr in angemessener Zeit eine nachhaltige Besserung der Erkrankung erwartet werden kann. Dies setzt aber eine nähere Angabe der Medikamente oder zumindest der Wirkstoffgruppe voraus, um die Erfolgsaussichten einer solchen Umstellung und deren Zumutbarkeit (wegen allfällig damit verbundener Nebenwirkungen in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen) einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120058.X06Im RIS seit
07.05.2002