RS Vfgh 2003/6/23 G39/03, V56/03 - G40/03 ua

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
IngenieurkammerG §27 Abs2
IngenieurkammerG §29
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 1991 der Bundes-Ingenieurkammer vom 13.12.91
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 1995 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 07.04.95
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29 Abs2
ZiviltechnikerkammerG 1993 §31

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Regelungen des Ingenieurkammergesetzes bzw des Ziviltechnikerkammergesetzes betreffend die Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen nach einem Ziviltechniker wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; in der Folge Feststellung der Gesetzwidrigkeit des (gesamten) Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 1991 bzw 1995 mangels gesetzlicher Deckung

Rechtssatz

§27 Abs2 Z2 sowie §29 IngenieurkammerG, BGBl 71/1969 idF BGBl 735/1990, waren verfassungswidrig.

Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer vom 30.06.70 idF der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13.12.91 war gesetzwidrig.

Der Gesetzgeber hat, indem er es unterlassen hat, eine nähere Regelung über die Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen nach einem Ziviltechniker, im Besonderen über den Kreis der solcher Art Anspruchsberechtigten sowie die Anspruchsvoraussetzungen, zu treffen, und die diesbezügliche Regelung im Wesentlichen dem Statut, also dem Verordnungsgeber, überlassen hat, gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen. Damit liegt eine dem Art18 B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation vor.

Die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, hat zur Folge, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt. Da nicht nur jene Bestimmungen des Statutes, hinsichtlich derer das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehren, sondern vielmehr das gesamte Statut, war gemäß Art139 Abs3 iVm Abs4 B-VG vorzugehen.

Ebenso: G40/03, V57/03, E v 23.06.03, hinsichtlich §29 Abs2 Z2 sowie §31 ZiviltechnikerkammerG 1993, in der Stammfassung BGBl 157/1994, und des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 1995 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 07.04.95.

(Anlassfälle B1578/01 zu G39/03 ua und B1129/02 zu G40/03 ua, beide B v 23.06.03, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

  • G 39/03,V 56/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.2003 G 39/03,V 56/03
  • G 40/03,V 57/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.06.2003 G 40/03,V 57/03

Schlagworte

berufliche Vertretungen, Legalitätsprinzip, Selbstverwaltung, Ziviltechniker Kammer, VfGH / Verwerfungsumfang, Wohlfahrtseinrichtungen, Determinierungsgebot, Ingenieurkammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G39.2003

Dokumentnummer

JFR_09969377_03G00039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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