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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §273;Rechtssatz
Aus § 41 VwGG ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Neuerungsverbot besteht. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts soll die Berücksichtigung von Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließen, die nicht bereits im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren bei der belangten Behörde vorgebracht wurden. Dieses Neuerungsverbot gilt aber nur so weit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (ständige Rechtsprechung, Hinweis E 14. Dezember 2000, 2000/07/0237; E 23. November 2001, 99/19/0140). Ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Sachwalter bestellt wurde, ist diesem Fall - vor dem Hintergrund der spezifischen Zweckgerichtetheit des Geschäftsunfähigenschutzes - gleichzuhalten: er darf daher unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beachtliches Vorbringen dahin erstatten, dass er schon vor der Bestellung dieses Sachwalters prozessunfähig gewesen ist. Dieser Umstand ist -
gegebenenfalls - vom VwGH als Verfahrensmangel und ungeachtet der Frage aufzugreifen, ob die belangte Behörde an diesem Verfahrensmangel ein Verschulden trifft oder ob ihr dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Schlagworte
SachwalterSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001080192.X02Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016