RS Vwgh 2002/2/20 2002/08/0077

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:97/08/0003 B 29. Juni 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002

Rechtssatz

Eine unfreiwillige Trennung, nach deren Beendigung man von einer Familienzusammenführung sprechen könnte, liegt dann nicht vor, wenn sie durch die Lebensplanung der Ehepartner bedingt ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Trennung ausschließlich dadurch bedingt wäre, dass der Ehegatte der nunmehr Arbeitslosen aus beruflichen Gründen von Deutschland nach Österreich übersiedelte. Weder eine zeitverschobene noch eine zeitgleiche Übersiedlung der Eheleute nach Österreich könnte daher unter den Tatbestand der Familienzusammenführung subsumiert werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unfreiwillige Trennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080077.X03

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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