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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:97/08/0003 B 29. Juni 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0277 5. Februar 2002Rechtssatz
Eine unfreiwillige Trennung, nach deren Beendigung man von einer Familienzusammenführung sprechen könnte, liegt dann nicht vor, wenn sie durch die Lebensplanung der Ehepartner bedingt ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Trennung ausschließlich dadurch bedingt wäre, dass der Ehegatte der nunmehr Arbeitslosen aus beruflichen Gründen von Deutschland nach Österreich übersiedelte. Weder eine zeitverschobene noch eine zeitgleiche Übersiedlung der Eheleute nach Österreich könnte daher unter den Tatbestand der Familienzusammenführung subsumiert werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unfreiwillige TrennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080077.X03Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016