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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0066 E 17. August 2000 RS 2Stammrechtssatz
Ein erhebliches Ausmaß der Verrichtung von Diensten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, liegt (erst) dann vor, wenn mehr als 25 Prozent der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120451.X07Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008