RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0451

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0066 E 17. August 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ein erhebliches Ausmaß der Verrichtung von Diensten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, liegt (erst) dann vor, wenn mehr als 25 Prozent der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120451.X07

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten