RS Vwgh 2002/2/20 99/12/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 impl;
LDG 1984 §106 Abs2 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 impl;
LDG 1984 §12 Abs3 impl;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0211 E 24. Jänner 2001 RS 1 (hier ist das LDG 1984 nicht anzuwenden)

Stammrechtssatz

Es handelt sich beim Ruhestandsversetzungsverfahren (hier: nach § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984) einerseits und dem Zurechnungsverfahren nach § 9 Abs. 1 PG um zwei verschiedene Verfahren. Aus der Tatsache der erfolgten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit allein ergibt sich noch nicht, dass eine Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb im Sinn des § 9 Abs. 1 PG im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorlag (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 24. November 1982, 82/09/0151). Dessen ungeachtet sind die im Ruhestandsversetzungsverfahren (zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit) eingeholten Gutachten in das Ermittlungsverfahren der Behörde im Zurechnungsverfahren zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG miteinzubeziehen und dort zu mitzuberücksichtigen, zumal sie im Regelfall umfassende Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung enthalten oder sich solche wenigstens ableiten lassen. Zu beachten ist aber, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren medizinische Gutachten primär medizinische Aussagen zur Klärung des dort maßgeblichen Rechtsbegriffes der Dienstunfähigkeit (also im Beschwerdefall in Bezug auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Landeslehrers bzw. eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes nach § 12 Abs. 3 LDG 1984) enthalten und es daher durchaus möglich sein kann, dass sie unter diesem Gesichtspunkt als nicht erheblich eingestufte Leidenszustände entweder gar nicht festhalten oder deren Auswirkungen wegen der ihnen zugeordneten untergeordneten Bedeutung für die Dienstunfähigkeit (und damit das Ruhestandsversetzungsverfahren) nicht näher untersuchen. In solchen Fällen kann sich im Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG der Bedarf ergeben, die bisher (im Ruhestandsversetzungsverfahren) eingeholten medizinischen Gutachten auch aus medizinischer Sicht zu ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120302.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten