RS Vwgh 2002/2/20 2001/12/0237

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 1995/820;

Rechtssatz

Auch der für seinen Arbeitsplatz geltende Dienstplan kann, wenn dessen Einhaltung dem Beamten auf Grund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ("Restarbeitsfähigkeit") nicht zugemutet werden kann, ein Kriterium sein, die Tauglichkeit dieses Arbeitsplatzes zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120237.X06

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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