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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Auch der für seinen Arbeitsplatz geltende Dienstplan kann, wenn dessen Einhaltung dem Beamten auf Grund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ("Restarbeitsfähigkeit") nicht zugemutet werden kann, ein Kriterium sein, die Tauglichkeit dieses Arbeitsplatzes zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120237.X06Im RIS seit
08.05.2002