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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §155;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 BDG 1979 knüpft mit dem Begriff "Zentrales Künstlerisches Fach" (ZKF) auf Grund der "Verzahnung" von Organisations-, Studien- und Dienstrecht für Universitätslehrer im Sinn des § 155 BDG 1979 am Studienrecht an, in dem dieser Begriff auch vorkommt (siehe zB § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, insbesondere aber die Anlagen A und B zum KHStG). Dieser Zusammenhang ergibt sich auch aus der dienstrechtlichen Bestimmung selbst, stellt doch § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 auf das Erfordernis einer selbständigen Lehrtätigkeit in einem ZKF im Ausmaß von 9 Semesterstunden einer Lehrverpflichtung nach § 194 Abs. 1 Z. 2 lit. b BDG 1979 während zweier alternativer Beobachtungszeiträume - also auf eine konkrete Lehrverpflichtung (Unterrichtserteilung) - ab, die als Bestandteil der Dienstpflichten mit den §§ 192 und 193 BDG 1979 in Verbindung mit dem Organisations- und Studienrecht steht. Auf Grund des Zusammenhanges zwischen Organisations-, Studien- und Dienstrecht ist aber bei der Auslegung des Begriffes "ZKF" in § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht nur auf das KHStG allein abzustellen, sondern sind auch die Studienpläne, die nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren haben, maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120130.X03Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011