RS Vwgh 2002/2/20 2000/12/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

BDG 1979 §155;
BDG 1979 §192;
BDG 1979 §193;
BDG 1979 §194 Abs1 Z2 litb;
BDG 1979 §247f Abs2 Z1;
KHStG 1983 §19 Abs2;
KHStG 1983 §20;

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 BDG 1979 knüpft mit dem Begriff "Zentrales Künstlerisches Fach" (ZKF) auf Grund der "Verzahnung" von Organisations-, Studien- und Dienstrecht für Universitätslehrer im Sinn des § 155 BDG 1979 am Studienrecht an, in dem dieser Begriff auch vorkommt (siehe zB § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, insbesondere aber die Anlagen A und B zum KHStG). Dieser Zusammenhang ergibt sich auch aus der dienstrechtlichen Bestimmung selbst, stellt doch § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 auf das Erfordernis einer selbständigen Lehrtätigkeit in einem ZKF im Ausmaß von 9 Semesterstunden einer Lehrverpflichtung nach § 194 Abs. 1 Z. 2 lit. b BDG 1979 während zweier alternativer Beobachtungszeiträume - also auf eine konkrete Lehrverpflichtung (Unterrichtserteilung) - ab, die als Bestandteil der Dienstpflichten mit den §§ 192 und 193 BDG 1979 in Verbindung mit dem Organisations- und Studienrecht steht. Auf Grund des Zusammenhanges zwischen Organisations-, Studien- und Dienstrecht ist aber bei der Auslegung des Begriffes "ZKF" in § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht nur auf das KHStG allein abzustellen, sondern sind auch die Studienpläne, die nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren haben, maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120130.X03

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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